Bo-Kraft §41 und §42

 

Für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personenbeförderungsverkehr eingesetzt werden – wie Taxen, Mietwagen, Krankentransportfahrzeuge, Linien- und Reisebusse – sind regelmäßige Prüfungen gemäß der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (Bo-Kraft) gesetzlich vorgeschrieben. Die Prüfungen nach § 41  ( Wiederkehrende Prüfung) und § 42 (Außerordentliche Hauptuntersuchung) stellen sicher, dass diese Fahrzeuge jederzeit sicher, technisch einwandfrei und betriebsbereit im Personenverkehr eingesetzt werden können.

Als qualifizierter Prüfingenieur führe ich diese Untersuchungen nach aktuellen Vorschriften durch.

Im Rahmen der Bo-Kraft-Prüfungen werden unter anderem folgende Punkte geprüft:

§ 41 BO-Kraft
Wiederkehrende Hauptuntersuchung
Bei der wiederkehrenden Hauptuntersuchung nach § 29StVZO ist auch durch den Prüfingenieur festzustellen, ob das Fahrzeug den Anforderungen der BO-Kraft genügt. Die Plakettenzuteilung erfolgt hier nur für ein Jahr. Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen

§ 42 BO-Kraft
Außerordentliche Hauptuntersuchung
Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.